Beihilfenrecht Alert Juni 2010
22. Juni 2010
Norbert Wimmer, Christoph Arhold, Jörn Kassow
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Regierungserklärungen zur Unterstützung von France Télécom können nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden – Analoge Anwendbarkeit auf softe Patronatserklärungen?
Einführung In seinem weitreichenden Urteil vom 21.05.2010 in den verbundenen Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04 hat das Europäische Gericht (EuG) der Europäischen Union entschieden, dass nichtbindende Erklärungen eines staatlichen Aktionärs, mit der dieser Unterstützung für Unternehmen in einer Krise zusichert, nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden können. Die wesentlichen Aussagen des Gerichts lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Es obliegt der Kommission nachzuweisen, dass öffentliche Unterstützungserklärungen zu einer Übertragung staatlicher Mittel führen;
- keine Übertragung öffentlicher Mittel, wenn die Erklärungen derart offen, unpräzise und bedingt sind, dass sie den Mitgliedstaat nicht rechtlich binden können;
- in solchen Fällen scheidet eine faktische Bindungswirkung ebenfalls aus, wenn davon auszugehen ist, dass den Finanzmärkten der nicht bindende Charakter der Erklärung offenbar ist;
- wenn die öffentlichen Äußerungen eine Übertragung von öffentlichen Mitteln darstellen, wäre es erforderlich zu prüfen, ob sie auf Grund des „Private Investor-/Private Guarantor Tests“ gerechtfertigt sind.
Die Entscheidung des Gerichts ist ein Rückschlag für die Europäische Kommission, da das Gericht die innovative Ansicht der Kommission, öffentliche Unterstützungserklärungen könnten auch ohne rechtliche Bindungswirkung mit einer staatlichen Garantie gleichgesetzt werden und daher Elemente staatlicher Beihilfe beinhalten, klar zurückgewiesen hat.
Es besteht Grund zur Annahme, dass die Hauptgrundsätze des Urteils nicht nur auf öffentliche Äußerungen anwendbar sind, sondern auch auf nicht verbindliche („softe“) Patronatserklärungen staatlicher Aktionäre, so dass diese ungeachtet des strengen Brüsseler Beihilfenkontrollregimes zur Verfügung stehen können. In der Praxis messen Investoren solchen Erklärungen zu Recht große Bedeutung bei.
Man darf daher gespannt sein, wie die Kommission auf das Urteil reagieren wird, und ob sie gegen das Urteil Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof einlegt.
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